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Landtag > Landtagsarbeit > Ausschussarbeit Arbeit des Landtags
Allgemeines
Ausschussarbeit
Aufgaben des Landtags
Gesetzgebung
Die Aufgaben eines Ausschusses
In der Geschäftsordnung des Parlamentes sind die Ausschüsse als "vorbereitende Beschlussorgane des Landtages" bezeichnet. Damit ist klargestellt, dass es den Ausschüssen nicht erlaubt ist, abschließend über eine Angelegenheit zu entscheiden. Dies kann dadurch erklärt werden, dass nicht alle Landtagsabgeordneten jedem Ausschuss angehören. Die Ausschüsse dürfen also lediglich dem Landtag Empfehlungen abgeben. Diese Empfehlungen beziehen sich auf Vorlagen, die zuvor vom Landtag an die Ausschüsse zur Beratung überwiesen wurden.
Am Anfang steht im Plenum nur eine Aussprache über die Grundzüge der angestrebten Regelung, z.B. eines Gesetzentwurfes. Nach dieser sog. 1. Lesung wird die Vorlage an die Fachausschüsse überwiesen.
Jede Fraktion setzt für einzelne Themenbereiche so genannte Berichterstatter ein, die sowohl die grundsätzliche Einstellung ihrer Fraktion im Auge behalten und sich auch mit den Berichterstattern der anderen Fraktionen kurz schließen. Im Rahmen von Anhörungen, die auch öffentlich stattfinden können, werden Experten aus Wissenschaft und Praxis eingeladen, die die möglichen Auswirkungen der geplanten gesetzlichen Regelung begutachten.
Nach weiteren Beratungen wird eine Beschlussempfehlung des Fachausschusses erarbeitet, die Änderungen des ursprünglichen Gesetzentwurfes beinhalten kann, über die im Ausschuss abgestimmt wird. Diese Fassung geht zurück in den Landtag und dient als Empfehlung und Grundlage für die abschließende 2./3. Lesung im Plenum. Dort wird bei der 1. und 2. Lesung per Handheben abgestimmt, der 3. und letztendlich maßgebliche Beschluss wird durch Aufstehen der Parlamentarier sichtbar.
Bei sehr komplizierten, wegweisenden oder öffentlichkeitswirksamen Beschlüssen, zum Beispiel über eine Rentenreform oder Auslandseinsätze der Bundeswehr kann durch eine der Fraktionen eine namentliche Abstimmung verlangt werden. Durch die Abgabe einer Stimmkarte wird das persönliche Abstimmungsverhalten eines jeden Abgeordneten dokumentiert und auch im öffentlich zugänglichen Protokoll der Sitzung abgedruckt.
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